Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Lassner Metallbau & Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG

§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die Geschäftsbedingungen zwischen, der Lassner Metallbau & Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG, Auf der Bleiche 24, 58300 Wetter, vertreten durch die Lassner Verwaltungs GmbH, ebenda, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Joshua Lassner, im Folgenden „Auftragnehmer“ und dem Auftraggeber, im Folgenden „Auftraggeber“, als Dienstleistungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB oder als Kaufvertrag im Sinne der §§ 433 ff. BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
(2) Der Auftragnehmer bietet verschiedene Dienstleistungen zur Erbringung an. Dabei handelt es sich insbesondere um Dienstleistungen im Rahmen der Instandhaltung, des Stahlbaus, des Maschinenbaus, der Schweißtechnik, der Bleichbearbeitung, der Zerspanung, des Kranbahnbaus sowie der Kranbahnsanierung. Außerdem bietet der Auftragnehmer auch den Verkauf von Waren, insbesondere im Kundenauftrag konstruierte Sondermaschinen und -anlagen, Lastaufnahmemittel, Lasthebemittel, Kranbahnen, Krankomponenten, Rollgänge, Materialhandlinganlagen, Dampf-Vakuumanlagen, Blechzuschnitte, Dreh- und Frästeile an.
(3) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Unternehmern gem. § 14 BGB als auch gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB.
(4) Diese AGB werden zum integralen Bestandteil des Hauptvertrages zwischen den Vertragsparteien, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: (i) Die Parteien haben ausdrücklich vereinbart, dass diese AGB gelten sollen; (ii) Die AGB sind dem Angebot oder der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers beigefügt oder es wird in diesen Dokumenten auf sie Bezug genommen. Durch die Erfüllung einer dieser Bedingungen gelten diese AGB als von beiden Parteien anerkannt und akzeptiert.
(5) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch den Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Leistungsbeschreibung

§ 2.1 Allgemeines
(1) Der Auftragnehmer erbringt umfassende Dienstleistungen in den Bereichen Instandhaltung, Stahlbau, Maschinenbau, Schweißtechnik, Blechbearbeitung, Zerspanung, Kranbahnbau und Kranbahnsanierung. Diese werden je nach Leistung entweder vor Ort beim Auftraggeber oder in den betriebseigenen Hallen des Auftragnehmers durchgeführt.
(2) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die vereinbarten Leistungen anzupassen oder zu ändern, sofern dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist oder die Anpassung der Optimierung der Leistungserbringung dient. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über notwendige Anpassungen oder Änderungen unverzüglich informieren und diese mit ihm abstimmen.
(3) Die konkreten Leistungen des Auftragnehmers werden individuell mit dem Auftraggeber vereinbart. Hierzu werden detaillierte Leistungsbeschreibungen und Spezifikationen erstellt, die die genauen Anforderungen und Erwartungen des Auftraggebers widerspiegeln. Diese individuellen Vereinbarungen sind Bestandteil des Vertrages und haben Vorrang vor allgemeinen Leistungsbeschreibungen.
(4) Änderungen und Ergänzungen der vereinbarten Leistungen bedürfen der Schriftform und der Zustimmung beider Vertragsparteien. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber in diesem Fall ein angepasstes Angebot unterbreiten, das die Änderungen und deren Auswirkungen auf den Preis und den Zeitrahmen der Leistungserbringung berücksichtigt.
(5) Sollte eine Anpassung oder Änderung der Leistungen zu einer erheblichen Erhöhung des Aufwands oder der Kosten führen, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine entsprechende Anpassung der Vergütung zu verlangen. Der Auftraggeber wird in diesem Fall über die Mehrkosten informiert und hat die Möglichkeit, den angepassten Vertrag zu akzeptieren oder von diesem zurückzutreten.
(6) Die Anpassung oder Änderung der Leistungen darf nicht dazu führen, dass wesentliche Vertragspflichten des Auftragnehmers beeinträchtigt werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Interessen des Auftraggebers zu wahren und eine faire und transparente Anpassung der Leistungen sicherzustellen.

§ 2.2 Instandhaltung und Maschinenbau
(1) Der Auftragnehmer führt Reparaturen, Umbauarbeiten, Teileaustausche, Schweißarbeiten und Modernisierungen an Maschinen durch, die vom Auftraggeber in dessen Produktionsprozesse eingesetzt werden. Diese Reparaturen umfassen sowohl mechanische als auch stahlbautechnische, hydraulische und pneumatische Komponenten der Maschinen.
(2) Zusätzlich bietet der Auftragnehmer Engineering-Leistungen an, die unter anderem Anlagenoptimierungen und die Verbesserung bestehender Maschinen und Systeme umfassen.
(3) Der Auftragnehmer entwickelt und baut Maschinen nach eigener Konstruktion. Diese Maschinen werden an Auftraggeber verkauft und im Anschluss über Jahre hinweg betreut und gewartet.

§ 2.3 Kranbau und Kranbahnsanierung
(1) Im Bereich Kranbau und Kranbahnsanierung arbeitet der Auftragnehmer häufig als Subunternehmen für große Kranbauer. In Zusammenarbeit mit diesen Partnern werden sowohl Neufertigungen als auch Instandhaltungen für Endkunden durchgeführt.
(2) Der Auftragnehmer bietet diese Dienstleistungen auch dem Auftraggeber an.
(3) Der Auftragnehmer übernimmt hierbei Aufgaben wie die Konstruktion, Fertigung und Montage von Kranbahnen sowie deren regelmäßige Wartung und Sanierung.

§ 2.4 Werkverträge und Kooperationsrahmenverträge
(1) Der Auftragnehmer arbeitet mit einigen Auftraggebern im Rahmen von Kooperationsrahmenverträgen oder Werkverträgen zusammen. Diese Verträge regeln die spezifischen Leistungen, die der Auftragnehmer für den jeweiligen Auftraggeber erbringt und können langfristige Projekte umfassen.
(2) Die im Rahmen dieser Verträge erbrachten Leistungen umfassen sowohl die Instandhaltung und Reparatur von Maschinen als auch die Fertigung neuer Anlagen und deren kontinuierliche Betreuung.

§ 2.5 Direkte Dienstleistungen am Markt
(1) Der Auftragnehmer bietet seine Dienstleistungen in sämtlichen Bereichen auch direkt am Markt an. Dies umfasst sowohl geplante Wartungsarbeiten als auch kurzfristige Reparaturen und Notfallservices.
(2) Diese Dienstleistungen richten sich an eine breite Kundengruppe und werden sowohl für kleinere Unternehmen als auch für Großindustrien angeboten.

§ 2.6 Hochzertifizierter Stahlbau
(1) Der Auftragnehmer führt Arbeiten im Stahlbau auch im hochzertifizierten Bereich aus. Dies umfasst unter anderem die Fertigung und Montage von Stahlkonstruktionen, die spezifischen Sicherheits- und Qualitätsstandards entsprechen müssen.
(2) Die hochzertifizierten Stahlbauarbeiten werden von qualifizierten Fachkräften durchgeführt und unterliegen strengen Qualitätskontrollen.

§ 2.7. Warenverkauf
(1) Der Anbieter verkauft Waren, insbesondere im Kundenauftrag konstruierte Sondermaschinen und -anlagen, Lastaufnahmemittel, Lasthebemittel, Kranbahnen, Krankomponenten, Rollgänge, Materialhandlinganlagen, Dampf-Vakuumanlagen, Blechzuschnitte sowie Dreh- und Frästeile. Die Konstruktion und Herstellung dieser Waren erfolgt nach den individuellen Anforderungen und Spezifikationen des Auftraggebers.
(2) Die Waren werden in der Regel zusammen mit zusätzlichen Dienstleistungen angeboten und verkauft.
(3) In bestimmten Fällen erfolgt der Verkauf der Waren auch komplett separat von jeglichen Dienstleistungen. In diesen Fällen stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Fertigungszeichnungen und Statiken zur Verfügung, nach denen die Herstellung der Waren erfolgt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Waren gemäß den vom Auftraggeber bereitgestellten Spezifikationen und Zeichnungen präzise und termingerecht zu fertigen.
(4) Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Mängel oder Schäden, die aus fehlerhaften oder unvollständigen Fertigungszeichnungen und Statiken des Auftraggebers resultieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sicherzustellen, dass alle bereitgestellten Unterlagen korrekt und vollständig sind.
(5) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Änderungen an den Spezifikationen und Konstruktionen der Waren vorzunehmen, sofern diese Änderungen zur Verbesserung der Qualität und Funktionalität der Waren beitragen und im Einvernehmen mit dem Auftraggeber erfolgen.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Der Auftraggeber bestellt bei dem Auftragnehmer eine entsprechende Leistung. Diese Bestellung nimmt der Auftragnehmer durch eine Auftragsbestätigung an. Eine Bestellung kann persönlich, telefonisch oder per E-Mail zustande kommen. Die Bestellung kann formlos oder durch ein kundenseitiges Bestelldokument ausgelöst werden.
(2) Der Vertrag kommt in jedem Fall erst zustande, wenn der Auftragnehmer die Bestellung des Auftraggebers bestätigt. Die Bestellung des Auftraggebers ist bindend. Der Auftraggeber bekommt mit der Auftragsbestätigung die Zahlungsbedingungen und die Leistungen des Auftragnehmers mitgeteilt.
(3) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Ein Angebot erlangt nur dann Gültigkeit, wenn es schriftlich als aus dem ERP-System des Auftragnehmers gedrucktes Dokument vorliegt. Angebote, die mündlich oder lediglich per E-Mail übermittelt werden, haben keine bindende Wirkung. Die Annahme, Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Angebote jederzeit zu ändern oder zurückzuziehen, solange diese nicht schriftlich durch den Auftraggeber angenommen und durch den Auftragnehmer bestätigt wurden.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Vertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, z.B. wenn der Auftragnehmer aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen die Leistung nicht erbringen kann oder darf. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Auftragnehmers für die bis zur Ablehnung der Leistung entstandenen Leistungen erhalten.
(5) Das Angebot legt den konkreten Leistungsinhalt, die Pflichten der Parteien, insbesondere auftraggeberseitige Leistungen und die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen („Leistungsbeschreibung“) fest. Eine nachträgliche Änderung ist nicht Teil der Leistung und wird bei Bedarf gesondert berechnet.
(6) Sollte die Lieferung der vom Auftraggeber bestellten Produkte nicht möglich sein, sieht der Auftragnehmer von einer Annahmeerklärung ab. In diesem Fall kommt ein Vertrag nicht zustande. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber darüber unverzüglich informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.
(7) Die angebotenen Leistungen können einmaligen Leistungen oder Lieferungen und/oder regelmäßig im Rahmen einer festen Laufzeit zu erbringenden Leistungen oder Lieferungen sein.

§ 4 Inhalt und Durchführung der Verträge

(1) Gegenstand der Leistungen, bei welchen es sich nicht um den Kauf eines Produktes handelt, ist das Erbringen der vereinbarten Leistung (Dienstleistungsvertrag) und nicht das Erreichen eines bestimmten Erfolgs (kein Werkvertag). Die beauftragten Leistungen gelten als erbracht, wenn die erforderlichen Leistungen durchgeführt worden sind und eventuell auftretende Fragen bearbeitet wurden. Der Auftraggeber verpflichtet sich im eigenen Interesse, alle relevanten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu erbringen.
(2) Der Auftragnehmer erbringt im Rahmen der Dienstleistungen seine Leistungen gegenüber dem Auftraggeber in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten in den oben genannten Bereichen anwendet. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Auftraggebers kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Rahmen der Dienstleistung vom Auftragnehmer erstellten Informationsmaterialien, Berichte und Analysen nur für eigene Zwecke zu verwenden. Der Auftraggeber erhält das ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht daran. Sämtliche Dokumente und Tabellen sind entweder personenbezogen und nicht von Dritten nutzbar oder vom Auftragnehmer individuell für den Auftraggeber erstellt.
(4) Sämtliche Unterlagen des Auftragnehmers sind urheberrechtlich geschützt. Dies betrifft sowohl Inhalte auf der Webseite des Auftragnehmers als auch sonstige Unterlagen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, derartige Unterlagen zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Der Auftraggeber ist auch nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auftragnehmers, Bild-, Film- oder Tonaufnahmen von den Methoden der Dienstleistung zu machen.
(5) Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben in Unterlagen und Prospekten Dritter wird keine Haftung übernommen. Ferner gelten sie nicht als zugesicherte Eigenschaften im Sinne des BGB.
(6) Die Dienstleistung beruht auf Kooperation. Der Auftraggeber ist zur Umsetzung der erteilten Empfehlungen nicht verpflichtet. Der Auftraggeber erkennt an, dass alle Schritte und Maßnahmen, die im Rahmen der Erbringung der Dienstleistung von ihm unternommen werden, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegen. Der Auftraggeber ist für eine korrekt angegebene E-Mailadresse und den regelmäßigen Abruf seiner E-Mails selbst verantwortlich.
(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung einer Dienstleistung zu verschieben, sofern bei ihm oder einem dritten, von ihm eingeschalteten Leistungserbringer, eine Verhinderung, z.B. durch Aufruhr, Streik, Krieg, Aussperrung, Naturkatastrophen, Unwetter, Verkehrsbehinderung oder Krankheit eintritt, die den Auftragnehmer ohne eigenes Verschulden daran hindern, die Dienstleistung zum vereinbarten Termin durchzuführen. Dasselbe gilt für vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Lieferverzögerungen des Unterlieferanten des Auftragnehmers. Ein Schadensersatzanspruch für den Auftraggeber besteht in diesem Fall nicht.
(8) Die Abbildung und Beschreibung der Dienstleistungen und Produkte auf der Website des Auftragnehmers dienen lediglich der Illustration und sind nur ungefähre Angaben. Eine Gewähr für die vollständige Einhaltung wird nicht übernommen.
(9) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Anpassungen an dem Inhalt oder dem Ablauf der Dienstleistung aus fachlichen Gründen vorzunehmen, etwa wenn Bedarf für eine Aktualisierung oder Weiterentwicklung des Dienstleistungs-Inhaltes besteht, sofern dadurch keine wesentliche Veränderung des Dienstleistungs-Inhaltes eintritt und die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist.
(10) Der Auftragnehmer muss die Dienstleistung nicht selbst durchführen. Er ist berechtigt, nach freiem Ermessen die Durchführung der Dienstleistung an Dritte, z.B. an Subunternehmer, abzugeben.
(11) Sollte der Auftraggeber eine geänderte Arbeitsweise wünschen, beispielsweise Arbeiten an Wochenenden oder Feiertagen anstatt an Werktagen, so bedarf dies der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers. Die Zustimmung des Auftragnehmers kann von der Verfügbarkeit von Personal und Ressourcen sowie von der Durchführbarkeit der gewünschten Änderungen abhängen. Sämtliche Mehrkosten, die durch die geänderte Arbeitsweise entstehen, sind vom Auftraggeber zu tragen. Diese Mehrkosten umfassen, aber sind nicht beschränkt auf, zusätzliche Arbeitsstunden, Zuschläge für Wochenend- oder Feiertagsarbeit sowie eventuell anfallende Logistikkosten.
(12) Der Auftraggeber hat Mitwirkungspflichten, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Dienstleistungen erforderlich ist. Die genauen Pflichten und Anforderungen werden in den individuellen Verträgen festgelegt .

§ 5 Bauseitige Leistungen bei Arbeiten beim Auftraggeber vor Ort

(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle notwendigen bauseitigen Leistungen und Voraussetzungen für die Durchführung der Arbeiten durch den Auftragnehmer vor Ort rechtzeitig und ordnungsgemäß erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Bereitstellung von Strom- und Wasseranschlüssen, Zugangswegen, Lagerflächen sowie die Sicherstellung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes gemäß den geltenden Vorschriften.
(2) Der Auftraggeber stellt alle erforderlichen technischen Unterlagen und Statiken zur Verfügung. Sollten Abweichungen zu den zuvor gemachten oder angenommenen Gegebenheiten auftreten, trägt der Auftraggeber die daraus entstehenden Mehrkosten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Leistung unter den neuen Gegebenheiten möglicherweise nicht erbracht werden kann.
(3) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitsbereich frei zugänglich ist und alle notwendigen Bedingungen erfüllt sind, damit die Durchführung der Arbeiten ermöglicht wird. Eventuelle Hindernisse oder Gefahrenstellen sind vor Beginn der Arbeiten zu beseitigen oder entsprechend zu kennzeichnen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass eine ungehinderte und ununterbrochene Arbeitsweise möglich ist. Der Auftraggeber gewährleistet die freie Zugänglichkeit der Montagefläche sowie die direkte Stellmöglichkeit der Montagehilfsmittel, wie z.B. Arbeitsbühnen als Gelenk-Staiger. Es wird davon ausgegangen, dass die auftretenden Belastungen vom Hallenboden bzw. der Hallendecke aufgenommen werden können.
(4) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Einholung aller erforderlichen Genehmigungen und die Erfüllung aller gesetzlichen und behördlichen Auflagen, die für die Durchführung der Arbeiten notwendig sind. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Einhaltung dieser Vorschriften zu überprüfen, weist jedoch auf die Notwendigkeit hin.
(5) Der Auftraggeber stellt sicher, dass während der Ausführung der Arbeiten alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, unter anderem die Bereitstellung von Schutzkleidung, Absperrungen, Beleuchtung und sonstigen sicherheitsrelevanten Einrichtungen, die für eine sichere Arbeitsumgebung erforderlich sind.
(6) Der Auftraggeber ist verantwortlich für den Brandschutz und die Bereitstellung einer Brandwache bauseits.
(7) Vor Beginn der Arbeiten hat der Auftraggeber ausführlich über die Risiken am Arbeitsplatz sowie über die bestehenden Sicherheits- und Werksvorschriften und den Arbeitsschutz zu unterrichten. Der Auftraggeber unterstützt das Personal des Auftragnehmers bei allen Maßnahmen, die dazu dienen, Gefahren abzuwenden.
(8) Montagehilfsmittel wie Autokran, Stapler, Hebebühnen und Gerüste etc. werden bauseits gemäß Absprache mit dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt.
(9) Das Abladen der angelieferten Komponenten mittels Gabelstapler und/oder Kran sowie deren trockene und sichere Aufbewahrung bis zur Durchführung der Montagearbeiten erfolgt bauseits.
(10) Eine mechanische Werkstatt, soweit vorhanden und erforderlich, kann für Schweiß-, Bohr- und Schleifarbeiten durch den Auftragnehmer mitbenutzt werden.
(11) Der Auftraggeber übernimmt das Abdecken von zu schützenden Maschinen, Anlagen und Material im Bereich der Arbeitsbereiche und im Einflussbereich eventuellen Funkenflugs.
(12) Der Auftraggeber stellt Sanitär- und Sozialräume zur Verfügung.
(13) Sollten die bauseitigen Leistungen des Auftraggebers nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen oder zu verschieben. Etwaige dadurch entstehende zusätzliche Kosten oder Verzögerungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(14) Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die aufgrund von Mängeln oder Versäumnissen bei den bauseitigen Leistungen entstehen. Der Auftragnehmer ist in diesen Fällen von jeglicher Haftung befreit, es sei denn, der Schaden wurde durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers verursacht.
(15) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich auf etwaige Mängel oder Versäumnisse bei den bauseitigen Leistungen hinweisen und, soweit möglich, gemeinsam mit dem Auftraggeber Lösungen zur Behebung der Probleme erarbeiten.
(16) Insofern der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers bauseitige Leistungen übernimmt oder unterstützt, erfolgt dies gegen gesonderte Vergütung und nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Der Umfang und die Konditionen dieser zusätzlichen Leistungen werden individuell festgelegt.

§ 6 Zahlung

(1) Eine Zahlung ist gegenüber dem Auftragnehmer nach Abschluss der Leistung oder Lieferung per Banküberweisung in der Währung Euro auf das in der Rechnung benannte Konto unmittelbar durch den Auftraggeber zu tätigen. Die Zahlung wird sofort mit der Buchung und dem Zugang der Rechnung per E-Mail fällig. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Rechnungsstellung, sofern nichts anders vereinbart wurde, ohne Berechtigung von Abzug.
(2) Teilzahlungen und Anzahlungen in individueller Höhe sind möglich und werden je nach individuellem Auftragsvolumen zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Die genauen Zahlungsmodalitäten werden im jeweiligen Hauptvertrag festgelegt.
(3) Bei einem Erstauftrag eines Auftraggebers ist eine Zahlung von 100 % des Auftragsvolumens im Voraus (Vorkasse) erforderlich. Der Auftrag wird erst nach vollständigem Zahlungseingang begonnen.
(4) Sollte der Auftraggeber eine Anzahlungsbürgschaft wünschen, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, im Gegenzug eine Vertragserfüllungsbürgschaft vom Auftraggeber zu verlangen. Die Anzahlungsbürgschaft dient der Sicherstellung der Vorauszahlung des Auftraggebers und muss in einer Form und durch ein Kreditinstitut oder eine Versicherungsgesellschaft erfolgen, die vom Auftragnehmer akzeptiert wird. Sollte eine der Parteien die geforderte Bürgschaft nicht stellen können oder wollen, behalten sich beide Parteien das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass daraus Schadensersatzansprüche entstehen.
(5) Alle Preise im Angebot und der Rechnung des Auftragnehmers sind als Nettopreise zzgl. der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Umsatzsteuer aufgeführt.
(6) Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn das auf der Rechnung genannte oder das vereinbarte Zahlungsziel nicht eingehalten wird. Für den Fall des Verzuges ist der Auftragnehmer berechtigt Verzugszinsen, Mahngebühren und die Verzugspauschale gemäß §§ 288 I, II BGB zu erheben. Ferner behält sich der Auftragnehmer vor, regelmäßig zu erbringenden Dienstleistungen im Falle des Verzuges auszusetzen, ohne dass er den Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung des Auftraggebers verliert.
(7) Der Auftragnehmer behält sich vor, die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Preise für Serviceleistungen angemessen zu erhöhen. Eine Preisanpassung ist immer dann möglich, wenn eine neue Bestellung des Auftraggebers eingeht. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über die geplante Preisanpassung informieren, bevor die neue Bestellung bearbeitet wird. Sollte der Auftraggeber mit der Preisanpassung nicht einverstanden sein, steht es ihm frei, von der Bestellung zurückzutreten, ohne dass daraus Schadensersatzansprüche entstehen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Preisanpassungen angemessen und nachvollziehbar zu gestalten. Faktoren für die Preisanpassung können unter anderem gestiegene Materialkosten, Lohnkosten oder andere betriebswirtschaftliche Notwendigkeiten sein.

§ 7 Laufzeit und Kündigung

(1) Die Laufzeit des Dienstleistungs- oder Kaufvertrages ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Wenn es sich um die einmalige Erbringung einer Dienstleistung oder eines Kaufs handelt, ist dies im Vertrag vermerkt und die nachstehenden Absätze des § 7 sind darauf nicht anwendbar.
(2) Eine ordentliche Kündigung des Vertrages muss spätestens sechs Monate vor Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Schriftform gegenüber dem Vertragspartner erfolgen.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
(4) Wird das Vertragsverhältnis nicht bis sechs Monate vor Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt, verlängert es sich immer jeweils um einen weiteren Monat, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher handelt. Bei Unternehmern verlängert sich das Vertragsverhältnis immer jeweils um die ursprüngliche Laufzeit.
(5) Nach Ende der regulären Laufzeit beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate bis zum Ende der verlängerten Laufzeit. Die Kündigung muss auch hier in Schriftform erfolgen.
(6) Stornierungen von laufenden Aufträgen bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien. Für bereits erbrachte Leistungen oder angefallene Kosten kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung verlangen. Diese Regelung zur Stornierung gilt für alle Arten von Aufträgen und Projekten, unabhängig von deren Umfang, Dauer oder Art der Durchführung.

§ 8 Risiko- und Eigentumsübergang

(1) Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung von Bauteilen und Komponenten ab Werk (EXW – Ex Works) des Auftragnehmers gemäß den INCOTERMS 2010.
(2) Das Risiko für Beschädigung oder Verlust der Bauteile und Komponenten geht in jedem Fall spätestens mit der Anlieferung beim Auftraggeber auf diesen über.
(3) Die Bauteile und Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Erst nach vollständiger Begleichung des Kaufpreises geht das Eigentum an den Auftraggeber über.
(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die gelieferten Bauteile und Komponenten bis zur vollständigen Bezahlung pfleglich zu behandeln und angemessen zu versichern.

§ 9 Abnahme der Leistung

(1) Die Abnahme der Leistung oder Lieferung erfolgt durch den Auftraggeber nach Fertigstellung der Arbeiten durch den Auftragnehmer bzw. mit Lieferung der Ware. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber rechtzeitig über die Fertigstellung informieren und zur Abnahme auffordern. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Abnahme unverzüglich, insoweit nicht anderweitig vereinbart, direkt nach Zugang der Aufforderung zur Abnahme, durchzuführen.
(2) Die Abnahme wird durch die Unterzeichnung des Lieferscheins durch den Auftraggeber bestätigt. In dem Abnahmeprotokoll sind etwaige Mängel und Restarbeiten festzuhalten. Wird die Abnahme nicht innerhalb der vorgenannten Frist durchgeführt, so gilt die Leistung als abgenommen, sofern der Auftraggeber die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert.
(3) Erfolgt die Abnahme unter Vorbehalt wegen festgestellter Mängel, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Nach der Mängelbeseitigung erfolgt eine erneute Abnahme der betroffenen Leistungen.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abnahme nicht wegen unwesentlicher Mängel zu verweigern. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme, sondern werden im Abnahmeprotokoll als Nachbesserungen festgehalten. Diese Mängel sind vom Auftragnehmer in einer angemessenen Frist zu beseitigen.
(5) Wird die Abnahme unberechtigterweise verweigert, so gilt die Leistung oder Lieferung als abgenommen, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht durchgeführt oder nicht unter Angabe wesentlicher Mängel verweigert hat.
(6) Mit der Abnahme geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Leistung auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch, wenn die Leistung als abgenommen gilt.
(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen zur Abnahme vorzulegen, sofern dies vertraglich vereinbart wurde oder die Natur der Leistung dies zulässt. Für die Abnahme von Teilleistungen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
(8) Erfolgt die Abnahme durch den Auftraggeber, ohne dass dieser wesentliche Mängel rügt, so gelten alle Ansprüche des Auftraggebers wegen offensichtlicher Mängel als erloschen, sofern der Auftraggeber sich diese nicht ausdrücklich im Abnahmeprotokoll vorbehalten hat.

§ 10 Schutzrechte

(1) Sämtliche Rechte an den Ergebnissen der Leistung, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit vom Auftragnehmer für den Auftraggeber stehen, insbesondere sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte, sämtliche Designrechte, sämtliche Marken- und Kennzeichenrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte (einschließlich aller Entwicklungsstufen), stehen ausschließlich und uneingeschränkt dem Auftragnehmer zu.
(2) Der Auftraggeber überträgt hiermit dem Auftragnehmer bereits jetzt zum Zeitpunkt der Entstehung der Ergebnisse die ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkten Nutzungsrechte.
(3) Der Auftragnehmer behält dauerhaft das Recht an seinem Logo und seiner Marke. Die Marke und das Logo des Auftragnehmers dürfen ohne dessen Zustimmung nicht durch den Auftraggeber verwendet werden.
(4) Die Geistigen Eigentums-, Urheber- und Leistungsschutzrechte an projektspezifischen Anpassungen und Entwicklungen verbleiben beim Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber erwirbt lediglich das Recht zur Nutzung im vereinbarten Umfang.

§ 11 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei („Empfänger“) wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(2) Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(3) Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die offenlegende Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.
(4) Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Unterauftragnehmer- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Unterauftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht, soweit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.
(5) Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die
a) bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt werden;
b) der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder
c) der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der offenlegenden Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.
Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.
(6) Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.
(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist. Dies gilt nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.

§ 12 Haftung und Gewährleistung

(1) Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(2) In sonstigen Fällen haften der Auftragnehmer – soweit in Abs. 3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 ausgeschlossen.
(3) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.
(4) Der Auftragnehmer schützt seine Auftraggeber so gut es geht gegen Cyberkriminalität. Leider lässt sich dies nicht immer verhindern. Für Schäden, welche Auftraggeber durch eine solche Cyberkriminalität entstehen, gilt der Haftungsausschluss der Abs. 1 – 3 mit den genannten Ausnahmen ebenfalls.
(5) Der Auftragnehmer haftet, mit Ausnahme der vorherigen Absätze, nicht für Schäden, die durch die erbrachten Dienstleistungen entstehen, es sei denn, sie beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Der Auftragnehmer übernimmt in diesem Rahmen insbesondere keine Haftung für entgangenen Gewinn, Datenverlust oder sonstige indirekte Schäden.
(6) Der Auftragnehmer haftet für Sach- oder Rechtsmängel gelieferter Artikel nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Verjährungsfrist für gesetzliche Mängelansprüche bei dem Verkauf von Waren beträgt zwei Jahre und beginnt mit der Ablieferung der Ware. Unternehmern gegenüber wird die Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzt.
(7) Etwaige vom Auftragnehmer gegebene Verkäufergarantien für bestimmte Artikel oder von den Herstellern bestimmter Artikel eingeräumte Herstellergarantien treten neben die Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln im Sinne des vorstehenden Absatzes. Einzelheiten des Umfangs solcher Garantien ergeben sich aus den Garantiebedingungen, die den Artikeln gegebenenfalls beiliegen. Herstellergarantien/Leistungszusagen bleiben hiervon unberührt, durch die der Auftragnehmer jedoch nicht über die Gewährleistungszeit hinaus verpflichtet wird.
(8) Die Gewährleistung im Rahmen der Dienstleistungen ist auf die Beseitigung von Mängeln beschränkt, die nachweislich auf eine fehlerhafte Ausführung der Arbeiten durch den Auftragnehmer zurückzuführen sind. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen und ihm die Möglichkeit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.
(9) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden oder Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung oder durch Dritte entstehen. Insbesondere besteht keine Gewährleistung für Mängel, die auf vom Auftraggeber oder Dritten erbrachte Vorleistungen oder auf nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände zurückzuführen sind.
(10) Für Instandhaltungsarbeiten, die der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers durchführt, wird die Gewährleistung ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Instandhaltungsarbeiten umfassen insbesondere Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten, die keine grundlegende Erneuerung oder Verbesserung des Leistungsgegenstandes darstellen.
(11) Der Ausschluss der Gewährleistung gilt nicht, wenn der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der erbrachten Instandhaltungsarbeiten übernommen hat. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(12) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Instandhaltungsarbeiten aufgrund der Natur der Arbeiten und der vorhandenen Substanz des Leistungsgegenstandes keine dauerhafte Mängelfreiheit gewährleisten können. Eventuelle Mängel, die nach Durchführung der Instandhaltungsarbeiten auftreten, sind daher grundsätzlich nicht von der Gewährleistung umfasst.
(13) Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten die gebotene Sorgfalt und Fachkenntnis walten zu lassen und den Auftraggeber auf erkennbare Risiken und Schäden hinzuweisen, die die Funktionsfähigkeit des Leistungsgegenstandes beeinträchtigen könnten.
(14) Sollte der Auftragnehmer im Rahmen der Instandhaltungsarbeiten auf Mängel oder Schäden stoßen, die eine weitergehende Maßnahme erfordern, wird er den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren und Vorschläge zur Beseitigung der Mängel unterbreiten. Die Durchführung solcher weitergehenden Maßnahmen bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien.

§ 13 Abwerbeverbot

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Laufzeit des Hauptvertrages weder direkt noch indirekt Mitarbeiter des Auftragnehmers, die in irgendeiner Weise mit der Erbringung der Dienstleistungen in Zusammenhang stehen, abzuwerben, zu ködern, anzusprechen, ihnen eine Anstellung anzubieten oder diese auf andere Weise zu beschäftigen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf den Auftraggeber selbst sowie auf seine Muttergesellschaften, Tochtergesellschaften, verbundenen Unternehmen, Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger.
(2) Der Auftraggeber wird sicherstellen, dass auch seine Muttergesellschaften, Tochtergesellschaften, verbundenen Unternehmen, Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger diese Verpflichtung einhalten und keine Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, Mitarbeiter des Auftragnehmers aus deren Arbeitsverhältnis zu lösen oder zu einem Wechsel zu veranlassen.
(3) Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung, ist er verpflichtet, dem Auftragnehmer den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Auftragnehmer behält sich vor, weitere rechtliche Schritte einzuleiten, um seine Rechte zu wahren.

§ 14 Datenschutz

(1) Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.
(2) Sofern und soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen.
(3) Der Auftraggeber willigt ein, dass der Auftragnehmer, die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Daten verarbeitet und speichert. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen.
(4) Es gelten zudem die gesonderten Datenschutzbestimmungen auf der Webseite des Auftragnehmers unter folgendem Link: Datenschutz – Metallbau Lassner

§ 15 Widerrufsrecht

(1) Bezüglich des Widerrufsrechts verweist der Auftragnehmer bei Verbrauchern auf die gesonderte Widerrufsbelehrung unter https://metallbau-lassner.de/widerrufsbelehrung/
(2) Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen.

§ 16 Europäische Streitbeilegung

(1) Der Anbieter weist auf die Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO hin: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die die Auftraggeber unter https://ec.europa.eu/consumers/odr finden. Hier kann man in die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten aus Online-Verträgen eintreten.
(2) Der Auftragnehmer ist zu einer Teilnahme an einem Verfahren zur Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht bereit oder verpflichtet.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit der AGB insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Dienstleistungsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(4) Ist der Auftraggeber Kaufmann, wird als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

Lassner Metallbau & Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG
Ausgezeichnet
5.0
Basierend auf 26 Rezensionen
bewerte uns auf
Industrieplanung-NRW GmbH & Co. K.
Industrieplanung-NRW GmbH & Co. K.
Vielen Dank für die gute Zusammenarbeit in dem Projekt Gastec in Witten.Die Firma Metallbau Lassner ist zu einem sehr zuverlässigen Partner von uns geworden
Elektro F.
Elektro F.
Wir bedanken und für die gute Zusammenarbeit.Wir haben einige Projekte zusammen abgewickelt – es hat alles super geklappt! Kurze Kommunikationswege – saubere ArbeitImmer wieder gerne!
Julian F.
Julian F.
Lassner Metallbau überzeugt einfach durch Qualität, Kompetenz und Preis-Leistungs-Verhältnis! Von der Planung bis zum „letzten Handschlag“ wird man kompetent, professionell und freundlich durch alle Mitarbeiter, und insbesondere den Chef, mit einem offenen Ohr beraten. Absolute Weiterempfehlung für dieses Familienunternehmen.
Marc G.
Marc G.
Mit Lassner Metallbau & Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG. in Witten arbeiten wir als Entrümpelungsunternehmen (TipTop-Entrümpelung in Witten) sehr oft zusammen,Wir haben sehr viele Hausbesitzer/Hausverwaltungen die uns des Öfteren Beauftragen, dadurch kommt es sehr oft zu einer engen Zusammenarbeit mitLassner Metallbau & Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG. in Witten, die für unsere Auftragsgeber dann Feuerfluchttreppen, Metallbalkone oder sogar Neue Kellertreppen oder Handläufe für Fluren in Rekordzeit Herstellen und anbringen.Wir haben bis jetzt nur sehr gute Erfahrungen mit Lassner Metallbau & Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG. in Witten machen können und können diese Firma mit besten Gewissen weiterempfehlen, macht bitte weiter so.
J H
J H
Sehr zuverlässiger Partner. Sehr gute Kommunikation. Zudem extrem zufriedenstellende Arbeit durch die Mitarbeiter!
Muaz K.
Muaz K.
Wir haben bei der Firma Lassner Metallbau & Zerspannungstechnik Stahlbau nach Zeichnung in Auftrag gegeben. Bereits nach kurzer Zeit und angenehmen Kontakt lag das Angebot vor. Die Fertigung war ebenfalls kurzfristig möglich und das Ergebnis spricht für dich. Einwandfreie und perfekte Qualität der Arbeit! Wir können Firma Lassner wärmstens weiterempfehlen.
Jörg S.
Jörg S.
Wir sind mehrmals für die Firma Lassner Metallbau tätig gewesen.Alle Absprachen und Kommunikationen bezüglich der Projektumsetzung Betriebsumzug und Neumaschinenaufstellung waren einwandfrei und sehr gut vorbereitet. Die Kooperation mit der Fa.Lassner läuft sehr freundlich, kompetent und richtig gut!
Georgios M.
Georgios M.
Vielen Dank für die Zusammenarbeit an das Lassner Metallbau Team!Wir haben die Firma für eine anspruchsvolle Kranbahnsanierung beauftragt, die sowohl Schweißarbeiten an den Kranbahnschienenstößen als auch den Austausch einzelner Kranbahnträger umfasste. Die Zusammenarbeit war von Anfang an äußerst professionell und zuverlässig. Besonders beeindruckt hat uns die Flexibilität und das schnelle Reagieren auf kurzfristige Anforderungen. Die Qualität der Arbeit spricht für sich – alles wurde präzise und fachgerecht umgesetzt. Wir sind rundum zufrieden, freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit und empfehlen Lassner Metallbau uneingeschränkt weiter!
Simon S.
Simon S.
Wir sind top zufrieden! Von der Angebotserstellung bis hin zum Aufbau hat alles reibungslos funktioniert. Die Kommunikation mit der Firma Lassner Metallbau ist schnell und unkompliziert. Alles besprochene wurde direkt und den Vorstellungen entsprechend umgesetzt.
Julez M.
Julez M.
Auch bei Rückfragen stets für die Kunden da. Die Mitarbeiter sind hervorragend bei ihrer Arbeit. Alles im Bereich des Metallbaus und der Zerspanungstechnik würde ich erneut Lassner Metallbau mit beauftragen!
martin L.
martin L.
Danke für die gute Zusammenarbeit. Wir haben unsere Feuerfluchttreppe und einen Balkon von Lassner Metallbau & Zerspanungstechnik in Wetter bauen lassen. Die Beratung war freundlich und kompetent, die Montage ist schnell und sauber durchgeführt worden. Wir sind wunschlos glücklich!
Joshua N.
Joshua N.
Lassner Metallbau & Zerspanungstechnik führt seit über 25 Jahren in unserem Stahlwerk und Walzwerk Instandhaltungsarbeiten an unseren Anlagen durch. Durch den direkten und unkomplizierten Kontakt und das fundierte Fachwissen werden sowohl vorbeugende Instandhaltung als auch Reparaturen bei Schäden schnell und zuverlässig durchgeführt.Somit werden unsere Ausfallszeiten steht auf das Minimum begrenzt. Die Firma verfügt zudem über einen top modernen Maschinenpark und ist somit sehr leistungsfähig.Vollste Empfehlung von unserer Seite.
J.P. P.
J.P. P.
Für meine Balkonerneuerung habe ich letztes Jahr die Firma Lassner Metallbau und Zerspanungstechnik beauftragt. Vom ersten Gespräch bis zur erfolgreichen Abwicklung fühlte ich mich immer kompetent beraten. Mit der Qualität der Arbeit bin ich vollkommen zufrieden!
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